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Originalquelle: http://www.uheeren.de/pfst/chpl.htm
Luftrecht (ausgelassene Fragen notieren; weißes Blatt und Stift !!)
Luftrecht IFR - 1:00 h, PC (Anlage)
Ab hier die privaten Aufzeichnungen. !Achtung, diese Seite wird nicht ständig aktualisiert! Die Informationen können veraltet sein. Gesetzgebung Bund => Grundgesetz => LuftVG => LuftVO / DVO/ Richtlinien => LuftVZO / DVO/ Richtlinien => LuftBO / DVO/ Richtlinien => LuftGerPO / DVO/ Richtlinien => LuftPersV / DVO/ Richtlinien Luftverkehrsvewaltung BMV => LBA Muster- und Verkehrszulassung, Verkehrsregister, Flugunfalluntersuchung, Erteilung und Verlängerung von Luftfahrerscheine, Genehmigung zum Ausflug aus Deutschland, Genehmigung zum Mitführen gefährlicher Güter => DWD Wetterberatung, Wetterbeobachtungs- und Meldedienst => DFS Flugverkehrskontrolldienst, -informationsdienst, -beratungsdienst, -fernmeldedienst, -navigationsdienst (Einrichtungen), Büro NfL => Landesluftfahrtbehörden Erteilung und Verlängerung von Luftfahrerscheine (privat und CPL 2.Klasse), Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb von Flugplätzen, Erteilen von (Sonder-) Genehmigungen Luftverkehrsgesetz (LuftVG) allgemeines Grundlagengesetz – Luftverkehr, Haftpflicht, Straf- und Bußgeldvorschrift § 1 (2) Definition: Luftfahrzeug sind Flugzeuge, Drehflügler (Hub-, Trag-, Flugschrauber) § 2 Lfz dürfen nur verkehren, wenn zugelassen und Lfz-Rolle eingetragen ( LuftVZO) § 3 Eintragung in die Lfz-rolle nur, wenn 1. nicht im Ausland eingetragen, 2. im Eigentum eines Deutschen steht und das 3. für mindestens 6 Monate § 4 (1) Erlaubnis - wer ein Lfz führt (Lfz-Führer) oder bedient (Bordwart) ( LuftVZO) (4) Solo: wenn Flugauftrag (Platzrunde mdl.; sonst schriftlich) da Fluglehrer führen Mindesalter, Tauglichkeit, Zuverlässigkeit, Prüfung gem. VO § 5 Ausbildung, wenn Ausbildungserlaubnis und Fluglehrberechtigung § 6 Flugplätze (Flughäfen/ Landeplätze/ Segelfluggelände) bedürfen der Genehmigung um als Verkehrsflugplätze (öffentlich) und Sonderflugplätze (bestimmte Grp) angelegt und / oder betrieben zu werden!! (Länder) § 12 Bauschutzbereich für Flughafen immer; § 17 für Landeplätze, Segelfluggelände kann ein beschränkten BSB bestimmt werden § 20 Luftfahrtunternehmen (gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen, Rundflügen) sind genehmigungspflichtig (außer: Absetzen, bei Lfz, zugelassen für höchstens 4 Pers); Unternehmen mit Lfz < 5,7 to (Land) mit Lfz > 7,5 to Bund/ LBA § 21 Bei Fluglinienverkehr (nicht Charta) zus. eine Sondergenehmigung für jede Fluglinie § 22 Auch im Gelegenheitsverkehr können Auflagen erteilt oder sogar Untersagt werden § 25 Außenlandung muß 1. der Berechtigte (ggf. Flugplatzunternehmer) zustimmen und 2. die Landesluftfahrtbehörde (Genehmigungsbehörde) die Erlaubnis erteilen Definition: alle Landungen außerhalb von Flugplätzen oder innerhalb von Flugplätzen, wenn 1.) außerhalb der Start-/ Landefläche 2.) außerhalb der Betriebszeiten oder 3.) innerhalb von Flugbeschränkungszeiten Wiederstart nach Sicherheitslandung ist erlaubt, wenn dem Berechtigten Auskunft gegeben wurde. Der Start darf nicht verhindert werden. § 26 Gesperrter Luftraum : ED-P (nicht in BRD) Luftraum mit Beschränkung: ED-R (ED-D, Danger; über See) § 27 (1) GGVS nur mit Erlaubnis des LBA; Liste festgelegt durch BMV/ IM (3) Handy: untersagt (4) Waffen/ Munition: verboten; BMV/ IM => LBA kann Ausnahme § 29 Luftaufsicht ist Aufgabe der Länder => Beauftragte für Luftaufsicht - Gefahrenabwehr § 31 Aufgabenverteilung: Bund/ LBA: IFR, CPL, Luftfahrtunternehmen über 5,7 to Länder: PPL (Ausnahme Luftsportgeräte), Arzt, besondere Nutzung (Kunstflug etc.), Lehrberechtigung, Außenlandung, Flugplätze (außer überrerional), Luftfahrtunternehmen VFR bis 5,7 to § 32 BMV erläßt mit Zustimmung Bundesrat Gesetze § 33 Haftung: es haftet der Halter gegenüber Dritten § 37 Höhe der Haftpflichtgrenze richtet sich nach dem max. Abfluggewicht § 43 Halter muß HV oder Geld hinterlegen (außer Bund/ Land); HV muß eine Luftfahrtversicherung aus dem EU-Bereich sein § 44 Beförderungsvertrag: bei Schäden haftet der Luftfrachtführer (ist, wer Passage im eigenen Name anbietet z.B. Lufthansa) § 46 Höchstbeträge: Personenschaden bis 320000,- DM; Gepäckschaden bis 3200,- DM § 49 Haftungsausschluß nicht möglich bei Bezahlung oder beruflicher Beförderung § 50 Luftfahrtunternehmen müssen HV vorlegen (mind. 35000,- DM/ Pers) § 51 internationale Passage (LuftVG oder Warschauer Abkommen) - Absturz in Deutschland => LuftVG oder Warschauer Abkommen, Absturz unterwegs - Warschauer Abkommen, Inlandsflug LuftVG § 58 Ordnungswidrigkeiten - Außenlandung ohne Genehmigung bedroht mit Geldbuße 20.000,-DM Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) Zulassung von Luftfahrtpersonal, Flugplätze & Luftfahrtgerät (auch Verwendung/ Betrieb) § 1 Der Musterzulassung bedürfen Flugzeuge, Drehflügler etc. § 2 Die Musterzulassung erteilt das LBA und gibt sie in den NfL bekannt § 4 durch Erteilung Musterzulassungsschein mit Gerätekennblatt und Betriebsgrenzen § 6 Der Verkehrszulassung bedürfen wie oben; durch LBA (§ 7) § 8 Verkehrszulassungsantrag mit beigefügten Nachweis über Eigentumserwerb, der Lufttüchtigkeit (Nachprüfschein), der Versicherungsbestätigung, Nichtzulassung in anderen Ländern, Genehmigung Luftfunkstelle, ggf. Lärmzeugnis § 10 Einteilung in Kategorien: privat – gewerblich, Luftarbeit etc. § 12 Vorläufige VZ für Test-, Überführungsflüge § 14 Eintragung in Luftfahrzeugregister (-rolle) von Amts wegen; Kennzeichen in D immer gleich; Punkt 4 in Lfzrolle Kategorie: PB 1 - IFR > 5,7 t (TP - Transport Public) PB 3 - IFR < 5,7 t PB 3 - VFR normal Privat; Freight; Luftarbeit (Absetzen, Schleppen, Außenlast) § 19 Kennzeichen D - .... Ein 1 mot < 2000 kg Guter mehr mot < 2000 kg Flieger 1 mot < 5700 kg Ißt mehr mot < 5700 kg Citronen alle 5700 – 14000 kg Bis alle 14000 – 20 t Alle alle über 20 t Händler Drehflügler Läuse Luftschiffe Kriegen Motorsegler Motor motor UL und Drachen Nicht ohne mot; Drachen, Gleitschirme O Ballone 4711 Segelflugzeuge
§ 20 (1) Luftfahrer benötigen eine Erlaubnis - Flugzeugfhr, Führer von Drehflüglern etc.; (Erlaubnis-CHPL, Berechtigung - BO/BK etc.) (3) Rollen eines Lfz (Techniker), wenn es beherrscht wird und ein schriftlicher Rollauftrag besteht, ebenso bei fehlender Musterberechtigung; (4) gilt nicht für Drehflügler § 23 (1) erlangen des CPL: mind. 21 Jahre; (2) beginn der Ausbildung: mind. 19 Jahre § 24 Ausbildung: Mindestalter, Tauglichkeit (Arzt), keine Unzuverlässigkeitsanzeichen (Tatsachen: erhebliche StGB, mehrfach StVO, Trunksucht, Entmündigt) § 28 Lizenz ist gültig für Lfz. des lizenzgebenden Landes - EU-Anerkennung, PPL ohne Anerkennung § 29 nur ausstellende Behörde kann Erlaubnis zurücknehmen § 30 (1) Ausbildung von Luftfahrern nur in genehmigten Luftfahrerschulen (2) nur von Personen mit Lehrberechtigung; § 38 Flughäfen sind Flugplätze mit Bauschutzbereich § 49 Landeplätze sind Flugplätze die keinen Bauschutzbereich bedürfenund nicht nur Segelfluggelände (nur Segler) sind § 54 (1) Segelfluggelände sind Flugplätze die nur durch Segelflugzeuge u.ä. benutzt werden (2) Die Genehmigung kann sich auch auf die Benutzung durch selbststartende Motorsegler, Schleppflugzeugen etc. erstrecken Hubschrauberlandeplätze (Verkehrs-/Sonder) Richtlinie Klasse 1 70 x 70 m (35 x35 m) Klasse 2 35 x 35 m (15 x15 m) Sicherheits- (Lande-) fläche Tagesmarkierungen Kennzeichen für unbefestigte Flächen - rot/ weiße Pyramiden, Dachreiter oder Kegel Landebahn und Rollwege - ½ Schild an der Hälfte der Landebahn Kenzeichen für befestigte Flächen - weißer Strich rundum befestigte Landebahn und Rollwege - weiße gestrichelte Mittellinie rundum Sicherheitsfläche, danach nach außen ansteigend Start-/ Landebahn Beginn und Ende Treshhold (Zebra) Hdg mißw. Abgerundet (03/21; L C R) Aufsetzzone
zusätzlich gestr. Linien Taxiway Gelbe, durchgehende Mittellinie Beginn
der Taxiwaylinie Mitte Rwy Versetzte Schwelle Aufsetzen
erst dahinter XXX: Teil nicht nutzbar Nachtmarkierung (Beleuchtung) Hubschrauberlandeplatz gelbe Rundumlampen; Ecken: 4 weiße Tiefstrahler Landebahn li/re weiße Lampen; Ende rot (hinter); Beginn grün (vor) Versetzte Schwelle li/re grüne Lampen; davor rote (Rollen erlaubt: weiß/rot) Mittellinie ggf. weiße Lampen, eingelassen (auch Aufsetzzone) Taxiway Rand blau, Center grün, Haltebalken rot (Cat II,III Schild) PAPI Precision Approach Path Indicator (4 Lampen links neben Rwy) für alle Lfz 2 li weiß, 2 re rot => richtig für GroßraumLfz 3 li weiß, 1 re rot => richtig VASIS Visual Approach Slope Indicator System (3 Lampen hintereinander links) für alle Lfz 1. weiß 2. rot => richtig (auch: 1. weiß, 2. und 3. rot) für GroßraumLfz 1. und 2. weiß, 3. rot => richtig § 61 Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen – die ausschließlich VFR-Lfz betreiben (Landesluftfahrtbehörden) – alle anderen Unternehmen (BMV -> LBA) § 63a Strecken- und Liniengenehmigung -wie § 61- § 76 GGVS Begriffsabgrenzung (auch magnetische Dinge) § 77 Waffen darf der Erlaubnispflichtig mitführen, wenn andere RO dies erlaubt § 78 LBA erteilt Erlaubnis, wenn die Sicherheit des Luftverkehr nicht gefährdet wird und sich keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Luftfahrzeugshalters ergeben § 81 Bodenfunkstellen nur mit Genehmigung (Länder) § 90 Aus-/Einflug BRD: Genehmigung durch LBA § 91 Antrag spätestens 2 volle Werktage vorher (Samstag zählt nicht) § 92 keine Genehmigung bei nichtgewerblichen Flügen in ICAO-Staaten, Luftsportgeräte, Fluglinienverkehr (sowieso genehmigt) und Lfz zurück in den Eintragungsstaat Staatsflieger (BGS, BW, Pol): immer erlaubnispflichtig § 93 (2) Genehmigung gilt als erteilt, wenn bei rechzeitig gestellt und nicht abgelehnt § 102 Haftpflichtversicher für Lfz - Sitz in der EWG oder Niederlassung in Deutschland Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) technische Betriebsvorschriften, Ausrüstung für Lfz, Flugbetriebsvorschriften § 1 Betriebsvorschrift für deutsche Lfz und richtet sich nach den Vorschriften der JAR.OPS 1 (FlächenLfz) und JAR.OPS 3 (Drehflügler) (gewerblicher Transport von Pers. und Sachen) § 2 Halterverantwortlichkeit (Betreiber), kann einen technischen Betriebsleiter und Flugbetriebsleiter einsetzen (auch in einer Person) § 4 LBA kann Betriebszeiten (TCI: time changing interval) für Lfz oder Teile festlegen § 5 Instandhaltung umfasst Wartung, Überholung, große Reparaturen § 6 Wartung planmäßige Kontrollen, einfache Reparaturen ohne Spezialwerkzeug § 7 Überholung TCI erreicht oder Mängel festgestellt (Wartung reicht nicht) § 8 Große Rep. Behebung von Schäden (die nicht im Rahmen der Wartung möglich) § 9 Durchführung der Instandhaltung 1. Instandhaltung von Verkehrsflugzeug und Lfz über 5,7 to, sowie Überholung und große Reperaturen der übrigen Lfz nur durch luftfahrttechnische Betriebe 2. Lfz bis 5,7 t: Wartung durch sachkundiges Personal 3. Privat: Wartung durch sachkundige Pilot, Eigentümer, Halter § 10 Wägung: mind. alle 3 Jahre; bei Zusatzeinbauten und Ganzlackierung § 11 Prüfflüge zur Überprüfung von Instandhaltungsarbeiten, nur mit dem notwendigem Personal; Aufzeichnungen § 12/13 Änderungen die Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit haben sind nach den Änderungsanweisung durchführen (LTA) § 14 Lufttüchtigkeitsanweisung (LTA) durch LBA in den NfL bekannt gegeben, wenn die Lufttüchtigkeit beeinträchtigt ist, LTA muß umgesetzt werden: - Jahreszahlnummer (durchnummeriert) - Technische Anweisung - in einer bestimmten Frist durchzuführen => Prüfflüge erlaubt Ausnahmen nur durch LBA (Sondergenehmigung mit Auflagen) § 15 Betriebsaufzeichnungen (Lebenslaufakte des Lfz) sind zu führen, über Instandhaltungsangaben, durchgeführte Änderungen und Prüfaufzeichnungen § 16 Jeder luftfahrzeugtechnische Betrieb hat ein technisches Betriebshandbuch ist zu erstellen und auf neuestem Stand zu halten; es gilt als Dienstanweisung und Arbeitsunterlage des technischen Personals § 17 Unternehmen und Schulen müssen die Instandhaltung an LfzTBetriebe abgeben. § 18 Ausrüstung Grundausrüstung in der LuftBauO; Flugsicherungsausrüstung in der FSVO; Ergänzungsausrüstung in der LuftBO geregelt. § 19 Ergänzungsausrüstung, für die Beförderung von Personen oder Sachen ein Sitz mit Gurt für jeden Passagier Außnahme: VerkehrsLfz: 2 Kinder bis 2 Jahre auf einen Sitz oder ein Erwachsener und 1 Kind bis 2 Jahre alle anderen Lfz: 2 Kinder bis 10 J. auf einem Sitz 2. Insassenschutz: Nothammer, Feuerlöscher u.a. 3. Gerät für Verhaltensmaßnahmen 4. Gepäcknetze § 20 Vierpunkt-Gurt für Kunstflüge § 21 (1) Ergänzungsausrüstung - Flüge über Wasser und unerschlossenem Gebiet müssen erforderliche Rettungs- und Signalmittel an Bord haben (2)Sauerstoff: privat bis 12000 ft; 12-13000 ft unter 30 min => kein O privat/ gewerblich ab 13000 ft immer O gewerblich bis 10000 ft; 10-12000 ft unter 30 min => kein O ab 20000 ft Druckkabine § 23 Betreibung von Lfz nur nach eingetragenen Verwendungskategorien § 24 Lfz nur im Rahmen der Betriebsgrenzen führen; Flughandbuch mitführen § 26 Ausfall von Ausrüstung vor Flugantritt und Bestandteil der Mindestausrüstung (MEL - Minimum equipment list durch den Hersteller, LBA: Ja); (Mindestfunktionsliste), nicht fliegen! Ausfall im Fluge LBA empfiehlt MEL, sonst Flug abbrechen § 27 Kontrollen anhand von Checklisten / Klarlisten § 28 Lfz-Führer muß den Halter über Mängel sofort informieren § 29 Betriebsstoffmengen für eine sichere Flugdurchführung incl. Reserve § 30 Bordbuch (alles eintragen; tanken nicht zwingend) Führung: Halter verantwortlich, Pilot trägt ein; ist an Bord mitzuführen § 31 Flugdurchführungsplan bei IFR, immer schriftliche Flugplanung § 32 Flugbesatzung muß den Forderungen des Flughandbuch (Sitz 1. Lff) entsprechen für IFR Flüge mindestens 2 berechtigte Lfz-Führer weniger als 9 Fluggstsitze reicht Pilot und Funker oder Flugregler § 36 Luftfahrtunternehmer ist verpflichtet den gewerbl. Betrieb von Lfz zu überwachen § 37 Flugbetriebshandbuch muß als Dienstanweisung und Arbeitsunterlage für das Flugbetriebspersonal erstellt werden und auf neuesten Stand gehalten werden. Teile müssen an Bord mitgeführt werden (MEL) § 38 Betriebsleiter und Flugbetriebsleiter (Personalunion möglich) LuftVG § 41 Besatzung Unternehmer bestimmt den verantwortl. Lff und Besatzung; er kann Luftfahrer grounden und entgrounden! Kein Flug, wenn der Luftfahrer offensichtlich behindert (krank, geistige Verfassung) Der Pilot sollte nicht älter als 60 Jahre altsein § 42 Anforderung - nur vLff einsetzen, die genügend (Strecken-) Kenntnisse besitzen (ggf. erst als Co mitfliegen) - ausreichende fliegerische Kenntnisse nachgewiesen hat (2 * jährlich Überprüfung) - Aufgabenzuweisung für Notfall (z.B. Räumung) § 43 Aufenthalt Cockpit - Besatzung zur Aufgabenwahrnehmung - andere nur, wenn vLff anwesend - LBA darf jederzeit ins Cockpit § 45 Flugdurchführungsplan (Flight log) muß für alle gewerblichen IFR und VFR über 100 km Strecke erstellt werden. enthält: Flugvorbereitung, Flugsicherungsberatung, Kraftstoffberechnung, Wetterberatung, Schwerpunktberechnung, ggf. Startstrecken § 47 Unternehmer muß für alle Lfz eine MEL erstellen § 48 Unternehmer muß für alle Lfz Checklisten erstellen, sind zu nutzen! § 52 Fluggäste - müßen Anweisungen für Rettungsgeräte bekommen § 53 Einmotorige Lfz dürfen gewerblich nur am Tag, nur bei VFR-Strecken mit ausreichenden Notlandemöglichkeiten eingesetzt werden und über Wasser, wenn innerhalb von 10 km von der Küste eine Notwasserung sichergestellt ist und mit entsprechender Ausrüstung
1. DVO zur LuftBO Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb in Luftfahrtunternehmen § 1 Geltungsbereich für alle Lfz (mit § 58), die gewerblich genutzt § 2 Lfz dürfen gewerbl. nur entsprechend der zugelassenen Kategorie verwendet werden § 4 Brandschutz - je zugänglichen, getrennten Raum 1 Feuerlöscher § 5 Erste Hilfe – eine entsprechende Bordapotheke in jedem Lfz § 6 in jedem Lfz eine Notaxt § 11 IFR- Doppelsteuer, Flugüberwachungsanlage für sicheren Flug, mindestens jedoch vor Vereisung und Kondensation geschützter Fahrtmesser, zwei Bar-Alt (1*Feinhöhenmesser), Variometer, Kurskreisel, Wendeanzeiger mit Scheinlot, Kreiselhorizont, OAT, UHR mit großem Sekundenzeiger, Beleuchtungsanzeige für Fluginstrumente, Energiekontrolle zur Überwachung der Kreiselstromversorgung § 12 LandLfz über Wasser – für jeden Insassen eine Schwimmweste, bei Flügen die mehr als 90 km von der Küste entfernt sind (Verkehrsluftfahrzeuge) oder wenn die Küste nicht mehr im Gleitflug erreichbar ist (alle anderen Lfz) oder Start- und Landung über Wasser gehen § 22 Flight Recorder bei turbinengetrieben. >14 t oder mehr als 10 Fluggastsitze – muß aufzeichnen => 5 Parameter: Zeit, Altitude, IAS, VV, MH § 23 Voice Recorder wie oben (Flight recorder) mind. die letzten 30 min aufzeichnen, vom Beginn des ersten Check bis nach Ende letzter Check § 30 Personen in FrachtLfz dürfen nur befördert werden, wenn sie - Aufgabe an Bord (Lademeister) wahrnehmen - Besatzung für ein Fracht-Lfz an einem anderen FlgPl sind - Angehörige des Unternehmen zur Wahrnehmung dstl. Aufgaben (Sitz mit Gurt) § 31 Der Unternehmer hat den vwtl. Lff anzuhalten den Flug vorzubereiten § 32 Flugdurchführungsplan - IFR und Streckenflüge über 100 km - ob Voraussetzung gemäß Wetter und Betriebsstoff erfült sind. § 33 Betriebsstoff Propeller (und Hubi), muß ausreichend sein, für A => B (+ Alternate) + 45 min Zusatz: Reserve = 20 min (für Flugplanung); VFR, Unternehmer im FBH festgelegt und LBA ja § 34 Betriebsstoff Turbine, muß ausreichend sein, aber für A => B (+ Alternate) + 30 min § 52 Gurte - Bauchgurte immer; Schultergurte nur bei Start / Landung § 58 Erweiterung auf alle Lfz 2. DVO zur LuftBO (auch im FHB enthalten) Flug, Flugsienst- und Ruhezeiten § 1 Geltungsbereich für alle Gewerbs- und Berufspiloten § 2 (1) Flugzeiten - Blockzeit (Anfang Rollen bis Stillstand) Lfz > 2000kg; Abheben bis Landung Lfz < 2000 kg; (2) Je Besatzungsmitglied max. 1000 Std pro Jahr § 3 Flugdienstzeit die Zeit für Vorarbeiten (min. 30 min), Flugzeit, Abschlusszeiten (15 min), Wartezeiten, Beförderungszeiten (§ 4), Bereitschaftszeiten (§ 5); max. zusammenhängend 10/ 14 Std bei 1/ 2 Besatzung §4 Beförderung dienstlich werden Fahrten zum/ vom FlgPl, ½ (die ersten 4 Std) und voll (die weitere Zeit) zur Flugdienstzeit angerechnet § 6 Ruhezeiten ist eine zusammenhängende Zeit von mind. 10 Std ohne Dienstleistung § 7 Aufzeichnungen sind über die Flugdienst- und Ruhezeiten nachprüfbar anzufertigen und aufzubewahren § 8 FDZ 1 Pilot, uneingeschränkt zw. 2 Ruhezeiten, max. 10 Std; eingeschränkt (mit Unterstützung eines zus. Besatzungsmitgliedes) innerhalb von 7 Tage darf 4 x auf max. 14 Std verlängert, dabei max. gesamt 8 Std (1800 Std/Jahr; 210 Std/30 Tage) § 9 (1) Ruhezeit in 24 Std mindestens 10 Std zusammenhängend (2) Die Mindestruhezeit ist zu erhöhen bei einer verlängerten Flugdienstzeit von mehr als 11 Stunden auf 12 Stunden Ruhezeit & von mehr als 12 Stunden auf 14 Stunden. (3) 1 x in 7 Tagen mind. 36 Std zusammenhängend 3. DVO zur LuftBO § 1 gilt als Ausrüstungsvorschrift für nicht gewerbliche Luftfahrzeuge 4. DVO (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballone) 5. DVO (JAR.OBS 1: Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen) 6. DVO (JAR.OBS 3: Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern) ð Joint Aviation Requirement - Operations (Empfehlung) der JAA (Authority) ð Muß von den Ländern gesetzlich eingebunden werden § 2 Der vwt. Lff wird in der JAR-OPS 3 als Kommandant bezeichnet § 5 Mindestsichten - Luftraum G -> 800 m Sicht (Fläche 1,5 km) Sonder VFR -> 1,5 km Sicht § 7 Doppelbelegung Sitz: nur 1 Erwachsener + 1 Kleinkind in besonderem Sitz § 9 Medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) sind Gewerbe § 10 (1) Erleichterungen für Hubschrauber unter 2730 kg ( 6000 pounds) oder weniger als 9 Fluggastsitzen auf VFR-Flüge – 1 Piloten bis 10 min / geringere Reserven 15 min + Contingency, mind. 30 min. (2) Erleichterungen für Rundflüge mit Hubschrauber unabhängig von der Masse - nicht mitführen der notwendigen Dokumente LuftGerPO § 2 (1) Musterprüfung (vor Zulassung) zur Überprüfung der Lufttüchtigkeit in Form einer (2) 1. umfassend (§ 3 ob neue Lfz den Bauvorschriften entsprechen und sicher sind) 2. vereinfacht (§ 4 Überprüfung bereits im Ausland oder bei der Bw geprüften Lfz.) 3. ergänzend (§ 5 geänderten Mustern, ob Bauvorschriften entsprechen und sicher) § 6 LBA ist zuständig für Prüfungen nach § 3 für Segler etc. sowie nach § 4 und 5 der zugelassene Entwicklungsbetrieb, bei der umfassende Prüfung für Flugzeuge und Drehflügler etc. § 15 Stückprüfung sind Stichproben bei der Produktion durch den Hersteller (§16) § 24 Stückprüfschein erstellt Hersteller (je Lfz oder Teilnachlieferung und muß vom Hersteller 5 Jahre aufbewahrt werden) § 26 (1) Nachprüfung zur Überprüfung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigeit § 27 (1) Zeitabstände: Jahresnachprüfung (fester Monat – alle Lfz) zusätzlich bei gewerblichen Betrieben oder Ausbildungsbetrieb: (2) - 100-Std-Nachprüfung oder § 28 - fortlaufende, progressive Nachprüfung (je nach Möglichkeit einz. Tle) § 29 kann bei Mängeln auch angeordnet werden § 30 Nachprüfung bei Instandhaltung und Änderung § 31 durchzuführen bei luftfahrttechnischen Betrieben (LTB) mit Anerkennung des LBA LuftPersV § 23 CPL-H Ausbildung erfolgt durchgängig oder auf den PPL-H aufbauend. § 24 Sie umfasst auch Nachtflug, Außenlast/ Schleppen und CVFR-Berechtigung § 27 Luftfahrerschein Erlaubnis wird erteilt für privaten und gewerblichen Luftverkehr auf allen eingetragenen Mustern § 28 Gültigkeit für 12 Monate ( + 12 Monate PPL) Verlängerung 18 Std als 1. Lff oder 30 Std 2. Lff Flugzeit/ Jahr - ½ davon ersetzbar durch Überprüfungsflug (SV) - ? davon auf anderen Mustern (1. Lff) Erneuert wenn Voraussetzungen (s.o.) erfüllt; evt. Einweisung Fluglehrer Länger als 3 Jahre: zusätzlich theoretische Prüfung § 29 Verkehrshubschrauber - Antrag, (> 2,7 to) CPL-H + Musterberechtigung => ATPL-H § 66 Musterberechtigung im Luftfahrerschein (Erlaubnis) eingetragen. § 68 (1) für mehrmotorige Maschine: mind. 100 Std 1.Lff (Flugzeuge) (5) Verkehrshubschrauber: mind. 900 Std. 1.Lff § 69 Einteilung als Einzel- oder Sammeleintrag (z.B. Fläche unter 2 t, gleichwertige Hs) bei Einzeleintrag: Einweisung mit Lehrer (Theorie und Praxis) bei Sammeleintrag: gleichwertige Lfz - vertraut gemacht; Eintrag ins pers. Flugbuch § 70 Gültigkeit kann je Muster festgelegt werden Verlängerung ab 3 Monate vor Ablauf Check (EB, SV); Sammeleintrag reicht 1 Check Zusatzberechtigungen: § 71 Instrumentenflugberechtigung für Flüge nach Instrumentenflugregeln Voraussetzungen: - praktische Tätigkeit Pilot - theorethische Ausbildung - Ausbildung auf Instrumentenflugübungsgerät (Simulator) (30 Std.) - Flugausbildung (5 Std. Nacht-VFR mit 10 Starts u. Ldg. solo, zwei Überlandflüge mind. 50 km mit Ldg mit Fluglehrer), 30 Std. (davon 15 auf Simulator möglich) mit Instrumentenflug- und Notverfahren - AZF - mind. 150 Std. als vLff., davon 20 innerhalb der letzten 12 Monate und 50 Überland § 73 Prüfung muß abgelegt werden (ggf. z.T. auf Simulator) § 74 Berechtigung wird eingetragen, Entscheidungshöhe 60m (200 ft), bei weniger kann BMV Ausnahme verfügen, Voraussetzung: zusätzliche Ausbildung und Überprüfung Entscheidungshöhe - ist eine auf die Landebahnschwelle bezogene, festgelegte Höhe im Präzisionsanflug, bei der ein Fehlanflug einzuleiten ist, wenn kein erforderlicher Sichtkontakt zur Fortsetzung des Anflugs gegeben ist. § 75 Verlängerung - alle 12 Monate § 76 Instrumentenflugberechtigung ist Musterbezogen => Ausbildung, extra Cx-Flug § 77 Langstreckenflugberechtigung für gewerbliche Flüge außerhalb Europa (ca.) und > 500 km Flugstrecke; Voraussetzung: IFR, Theorie (mind. 200 Std), Einweisung § 80 Vorschriften gelten auch für alle andere Lfz-Führer § 81 Kunstflugberechtigung mind. 50 (1.Lff) + 5 Std Ausbildung + prakt Prüfung § 82 CVFR - im CHPL enthalten § 83 Nachtflugberechtigung - im CHPL enthalten § 86 Streu/ Sprühberechtigung mind. 400 Std (1.Lff) + theo. und prakt. Ausbildung § 88 Ausbildungsberechtigung mind. 300 Std praktische Tätigkeit, CVFR, Auswahlprüfung, Lehrgang und Prüfung § 89 A. Berechtigung CPL-H mind 700 Std, davon 100 als Lehrer, IFR-Berechtigung, Ausbildungslehrgang § 90 Ausbildung IFR CPL-H, IFR-Berechtigung, 700 Std, davon 200 IFR, 100 als Fluglehrer § 92 Einweisungsberechtigung Erlaubnis, ausreichende Muster-Erfahrung, prakt. Tätigkeit (bis 2.ooo kg min. 300 Std) § 99 Testflugberechtigung zur Überschreitung und Erprobung der Betriebsgrenzen (nicht Werkstattflüge - innerhalb der Betriebsgrenzen) § 177 Ersterwerb Lizenz Solo - Fluglehrer muß Flugauftrag erteilen außerhalb der Sichtweite schriftlich § 120 Besatzung haben ein Flugbuch zu führen und mitzuführen; zum Nachweis der Flgstd; Auszüge bestätigt der FlgLtr (Beauftragter) § 122 Mitnahme v. Gästen 1. innerhalb 90 Tage mind. 3 Start/Ldg mit Muster 2. nachts 2 der 3 bei Nacht (nicht nachweisen) § 125 Ärztliche Untersuchung gilt ab dem Untersuchungsdatum 12 Monate (privat 24 Monate); Verlängerung innerhalb letzten 45 Tagen vor dem Datum; bei Verkehrsluftfahrzeugführer über 40: gilt die Untersuchung nur 6 Monate Bei Verlängerung einreichen: Antrag, Nachweis der Flugstunden, - des Mustercheck (letzten 3 Monate), Fliegertauglichkeit (45 Tage) AIP (Aeronautical Information Publication) Band I. Allgemein GEN General Generelles über DFS, auch: Abkürzungen AGA Aga Angaben über Flughäfen (Bild) und DFS COM kommt Communications (Freq.) und Pflichtfunkausstattung VFR: 1x VHF; Raum C: 1x VOR (ADF, unkontr.) + Transponder C MET mit Aufbau und Inhalte Deutscher Wetterdienst RAC Raketen Rules of the Air FAL Fallschirm Facilities; Gebühren, Ein-/Ausflug Deutschland SAR u. Sardinen Search and Rescue (BMV, BMVg) Zu GEN: AIS Flugberatung Aeronautical Information Service ACC Bezirkskontrollstelle Area Control Center APP Anflugkontrollstelle Approach Control TWR Flugplatzkontrollstelle Tower FIS Fluginformationsdienst Flight Information Service Flugnavigationsdienst (Betrieb der Anlagen) Flugfernmeldedienst (Fest: Draht; beweglich: Funk) Flugalarmdienst Flugrundfunkdienst ATIS, Volmet Zu AGA: AGA 0 Schneepläne, Verschlüsselung Landebahnzustand AGA 1 Dienste an internationalen Flughäfen AGA 2 allg. über deutsche Flughäfen Zu COM: COM 0 Sprechfunkverfahren und Ausstattungsvorschriften Notf.: 121,5 MHz, 122,1 Mhz mil Rangfolge Meldungen: Not, Dringlich, Peil, FS, Wetter, Betrieb, Staatstelegr. COM 1 ICAO – Kennungen (alphabetisch) / Flughäfen (und umgekehrt) COM 2 alle Frequenzen (nicht Landeplätze); auch ILS, DME, VOR COM 3 Anbindungen der FS-Stellen (Ausland) Zu RAC: RAC 0 Inhaltsangabe RAC 1 LuftVO und entsprechende DVO, Flugplanabgabe RAC 2 Luftraumstruktur RAC 3 Beschränkungs- / Gefahrengebiete und Hindernisse (>100 ft GND und gefährlich) RAC 4 Allgemeine Verfahren für IFR
Zu FAL: FAL Ein- und Ausflugbestimmungen, Zoll, Gebührenordnung Zu SAR: Koordinierung LBA/ DFS/ Luftwaffe Gebiete / Leitstellen Glücksburg FIR Bremen und Berlin, See + SH u. HH / Münster für FIR Berlin Land, FIR Düsseldorf, Frankfurt, München Alarmierung INCERFA Ungewissheit ETA / 30 min => Nachforschungen ALERFA Bereitschaft 30 / 60 min => 5min+kein Funk DETRESFA Notstufe ab 60 min => Suchflüge (Sprit!) Rufzeichen Rescue ..... Suchen Medivac .... Transport Sarex .... Übungen Bodenzeichen V benötige Hilfe X benötige ärztliche Hilfe N No Y Yes -> gehe in diese Richtung Band II. IFR Strecken / Anflüge Band III. VFR Anflüge / Hubschrauberlandeplätze DFS - Veröffentlichungen Nachrichten für Luftfahrer (NfL) Alle 14 Tage; deutsch; auf dem Postweg an Abonnenten; durchnummeriert (I-6/98); Jahresanfang: Rückblick auf alle NfL des letzten Jahres; Prüfliste aller gültigen NfL; Stichwortverzeichnis NfL I: Flugbetrieb betreffend NfL II: Gerät und Personal betreffend Notices to Airmen (NOTAM) Kurzfristige, schnelle Meldung (längstens 3 Monate); englisch; Fernschreibweg an Abonnenten; Unterteilt in 6 Serien (einzeln zu abonnieren) Serie A - C IFR Serie D VFR zu IFR-Plätzen Serie E VFR zu Landeplätzen Serie F Streckeninfo Naviagtinswarnungen Aeronautical Information Circular (AIC) Alle 14 Tage; deutsch/englisch; auf Postweg an Abonnenten; Teilung: AIC – IFR/ AIC – VFR VFR - Bulletin Alle 14 Tage; deutsch; auf Postweg an Abonnenten; alle wesentlichen Angaben auch mit bildlicher Darstellung
ICAO (International Civil Aviation Organisation) Organisation 1947 gegründet, Sitz: Montreal; UNO-Unterorganisation Alle 3 Jahre Vollversammlung (pro Staat 1 Stimme), Wahl 27 Pers. in den ständiger Rat, Generalsekretariat, 5 Fachausschüsse einer davon ist die Luftfahrtkommission (mit 11 Unterabteilungen): AGA, AIG, AIS, COM, MAP, MET, OPS, PEL, RAC, SAR Regionalbüros (Erde aufgeteilt): EUM Region, Büro: Paris (Europa) Arbeitsweise Vorschlag => a) Richtlinien (Standards) muß umgesetzt werden b) Empfehlungen (Recommended Practices) soll… Deutsche Abweichungen in AIP auf blauen Seiten! ICAO Abkommen Chicagoer Abkommen 1944 (4 Bereiche) Änderungen 96 Artikel, 17 Annexes (Anhang: Verordnungen) , dazu veröffentlicht Durchführungsbestim. (Document 4444: ATC Freigaben u. Staffelung) (5 Freiheiten der Luft; letzten 3 nicht ratifiziert) Transitabkommen: 1. freier Überflug anderes Mitgliedland 2. freie Landung in anderem Mitgliedstaat Transportabkommen: 3. Pers., Fracht, Post gewerblich Absetzen 4. P, F, P gewerblich Aufnehmen und zurück 5. P, F, P absetzen, andere aufnehmen >Drittland dazu: Kabotageabkommen: innerhalb Fremdstaat Pax gewerblich transportieren Andere UNO-Organisationen ITU International Telecommunication Union (Frequenzen) WHO World Health Organisation (Krankheiten) WMO World Meteorological Organisation (Wetterdaten) Internationale Abkommen Warschauer Abkommen (Fassung Den Haag) Haftung aus Beförderungsverträgen Römer Abkommen Haftung gegen Dritte IATA (Intern. Air Traffic Transport Ass.) Zusammenschluß von Fluggesellschaften Günstige Tarife bei: ABC Advanced Booking Charter(vorher zahlen) Affinitätsgruppencharter(Gruppe: Bindung) Special event (Bsp: Fußball-WM)
Luftverkehrsordnung LuftVO § 2 Sitz vwt. Lff im FHB festgelegt (außer der Halter bestimmt anders), außer Schulung § 3 vwt. Lff hat Entscheidungsrecht; muß Bestimmungen einhalten § 3a Flüge, die über die Umgebung des Platzes (Verkehr in der Platzrunde nicht mehr beobachtet werden kann) hinausgehen => Wetterberatung; Flüge bei denen ein Flugplan aufzugeben ist, zusätzlich => Flugberatung (AIS) ein Muß § 4 Flugbetrieb nach den allgemeinen Regeln und den Zusatzregeln (VFR / IFR) § 5 (1) Unfälle unverzüglich an die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung melden (vLff) (2) Störungen unverzüglich durch den vwt. Lff an BFU melden § 6 Sicherheitsmindesthöhe 500 ft / GND, darf nur bei Start/ Ldg., im Notfall oder mit Genehmigung unterschreiten werden. über Städten/Menschenansammlung: mind. 1000 ft/GND in 600 m Umkreis mot. Überlandflügen: mind. 2000 ft/GND (soll) § 7 Abwerfen von Gegenständen ist verboten (außer Genehmigung), Ausnahme Ballast in Form von Wasser / Sand und Schleppbanner § 8 Kunstflug, VFR und mit Zustimmung aller Gäste; mit Sportgerät verboten § 9 Schleppen, Berechtigung, Barograph (nicht Arbeitsflug mit Hubschrauber), nicht mehr als die Lfz im Verband, Haftpflicht schließt ein § 9a Im Flugdienst ist die koordinierte Weltzeit (UTC) anzuwenden. Ortsbestimmung WGS 84 § 10 Luftraumordnung (ab 2500 ft/GND immer kontrolliert) Im Bereich 0 – FL 245 gibt es 5 FIR (Flight Information Region): Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, München (Zürich, Reims) und Berlin mit den zugehörigen, deckungsgleichen CTA (Control Areas) von 2500 – FL 245 Im Bereich FL 245 – unlimited gibt es 5 UIR (Upper Information Region)von FL 245 – FL 460 die zu 3 UTA (Upper Control Area): Hannover (HB+D); Rhein (F+M) und Berlin zusammengefasst sind. § 11 Luftsperr/ Beschränkungsgebiete legte das BMV fest: Sperrgebiete (ED-P) dürfen nicht und (ED-B) dürfen bei Zulassung mit Genehmigung durchflogen werden. Identification Zone GND-unltd; 24 Std; bei TAS > 150 kn (Flugplan oder TP:0032) § 12 Abstand ausreichend; zu einzelnen Bauwerken 150 m (500 ft) seitlich; im Verband: vorher einigen § 13 Ausweichregeln 1. entgegenkommend beide nach rechts 2. von rechts kommend hat Vorflug 3. überholen von rechts (Winkel < 70° FLA) 4. Mot. Lfz anderen, manövrierfähig, schleppen 5. Endteil Landeanflug ist auszuweichen 6. Höher den Tieferen (näher am Platz, Anflug) 7. Erkennbar beschränkte Manövrierbarkeit ist auszuweichen § 14 Wolkenflug mit Segelflugzeugen (-) § 15 Außenstart/ -landung bedürfen der Erlaubnis (nicht Segler, Motorsegler) § 16a kontrollierter Luftraum => Flugverkehrsfreigabe § 17 Lichterführung von SS-SR: Positionslichter (re: grün; li: rot; 110°/ hi: weiß; 140°), bei jeder in Betriebnahme (Tw an): Anti-collision Light § 18 Übungsflüge IFR nur mit Doppelsteuer und zweiten Lff (Muster),evt. Luftraumbeo. § 20 Gefahrenmeldung unverzüglich an Kontrollstelle melden (Lff) § 21 (3) Signale + Zeichen Funk hat Vorrang Notsignale: schwere, unmittelbare Gefahr; sofort Hilfe (Mayday, SOS, Rotleucht) Dringlichkeitsignal: schwierige Lage, k. sof. Hilfe (Landescheinw.(PosLi) An/ aus) Hilfe für Dritte, auch an Bord (PANPAN, XXX (--..)) Warnsignal: vor Einflug ED-P/ ED-R-Gebiet, vom Boden (Leucht, 10 sek, rot/grün) (4) Ansteuerung durch ein militärisches Lfz wackeln, dann flache Kurve: Folgen wackeln, dann steile Kurve: Weiterfliegen über Platz Fahrwerk raus: Landen § 21 Flugplatzverkehr ist der Verkehr in der Platzrunde (mit Ein-/Ausflug) und auf dem Rollfeld und Rollwegen (nicht Vorfeld; fest montierte Tankstellen) § 22 Flugplatzbetrieb: Beachten der Funkanweisungen, in den Verkehr einfügen/ erkennbar heraushalten, Richtungsänderungen Standard nach links, rechts neben LandeT aufsetzen, aus eigener Kraft rollende Lfz. sind Fahrzeugen und Fußgängern bevorrechtigt Flugplatzverkehrszone (ATZ) ist um Platz blau gepunktet auf Karte eingezeichnet und zu meiden § 23 Platz mit Twr empfangsbereit sein, für jedes Rollen/ Start/ Ldg. eine Genehmigung einholen, Anweisungen befolgen, auch VFR- Flüge bedürfen der Flugverkehrsfreigabe Vorfeld Signale des Flugplatz-Unternehmers, gelten auch für Fzg und Fußgänger § 24 (1) Die Luftaufsicht kann die Flugvorbereitung (alle IFR und VFR>100km, gewerblich) prüfen ordnungsgemäß, ebenso sind ihr die vorgeschriebene Ausweise zur Prüfung aushändigen § 25 Flugplanabgabe Für alle IFR-Flüge und VFR (für die eine Freigabe erforderlich): - bei Nacht über Umgebung Flugplatz hinaus - Kunstflug im kontrollierten Luftraum (auch Twr ohne CTR) - Beschränkungsgebiete, wenn Flugplan gefordert - Ein-/ Ausflug Deutschland (außer nicht gefordert Ausland) - Y (IFR => VFR); Z (VFR => IFR) § 26 Flugverkehrskontrollfreigabe - für Flüge, für die ein Flugplan vorgeschrieben ist. Ausnahme: Ausflüge aus der BRD § 26b Pflichtmeldepunkte auf Karte (blau) unverzüglich melden § 26d Startmeldung erfolgt durch Twr ansonsten sicher stellen § 27 Landemeldung durch Twr; über Funk, wenn Ldg als gesichert erscheint (pattern) Verfahren bei Funkausfall Transponder 7600; weiter VFR; nächster Landeplatz, sofort AIS melden; bei Freigabe in CTR (oder wenn unumgänglich) Luftraum C: auch bei Freigabe nicht einfliegen, >FL100 runter; nach Freigabe § 28 Sichtflugregeln wer wird wo separiert; generell: (Staffelung) unkontrolliert 1,5 (0,8) km Sicht; Wolken nicht berühren; Hindernisse erkennen, Erdsicht kontrolliert >FL100 8 km Sicht; Wolkenabstand: 1000 ft vertikal; 1,5 km horizontal <FL100 5 km Sicht; Wolkenabstand: 1000 ft vertikal; 1,5 km horizontal A kontrolliert nur für IFR B kontrolliert (IFR / VFR); frei von Wolken C kontrolliert (IFR / VFR); bei CTR zusatz: 5 km Bodensicht; Ceiling 1500 ft D kontrolliert ( - ); bei CTR zusatz: 5 km Bodensicht, Ceiling 1500 ft; Wolkenfrei E unkontrolliert ( - ); in BRD wegen Verkehrsdichte: 8 km Sicht F unkontrolliert ( - ); wegen IFR: 8 km >FL100>5 km Sicht G unkontrolliert ( - ); keine Erdsicht erlaubt, wenn Werte Luftraum E Sonder VFR in CTR kann erteilt werden bei: 1500/ 800m Bodensicht; Ceiling 500 ft und Verkehrsverhält. erlauben; Pilot kann beantragen: wenn Minima für Luftraum G bzgl. Sicht und Mindesthöhe eingehalten werden Mil. Tiefflug generell: 500 – 1500 ft ganz Deutschland bis 250 ft z.B. AREA6 auf Karte mit roten Punkten markiert nachts VFR 1000 ft auf IFR Karten Strecken mit Höhe (grün) Tiefflugschutzzone rote Kreise auf Karte (Tiefflug nicht erlaubt); Strich : ganzes Jahr, gestrichelt: nur Sommer Sicherheitsempfehlung über 1500 ft fliegen; 500-1500 ft schnell durch, Nachts: Strecken nur rechtwinkelig schneiden und mit 500 ft unterfliegen § 31 Höhenmessereinstellung bis 5000 ft/ MSL QNH Transponder 0021 (empfohlen) über 5000 ft, mind. 3500 ft/ GND 1013,2 hPa Transponder 0022 Halbkreisflugflächen ð MC 000-179° (FL 95, 75, 55) ð MC 180-359° (FL 85, 65); § 32 VFR über Wolken mind. 1000 ft / GND und Werte Luftraum E, wenn der Flugweg kann eingehalten werden und der Zielanflug gewährleistet ist, Funksprechzeugnis § 33 VFR – Nacht von SS+30min bis SR-30min, dann Positionslichter von SS bis SR und die Werte des Luftraum G Einwinkzeichen Auf Zeichen Einwinker achten Halt Landen § 36 Sicherheitsmindesthöhe IFR - mindestens 1000 ft (300m) über der höchsten Erhebung im Umkreis von 8 km (5 NM) § 38 Übergang IFR > VFR - zuständige Flugverkehrskontrollstelle benachrichtigen, es darf nur gewechselt werden, wenn der Flug VFR beendet werden kann oder längere Zeit VFR fortgesetzt werden kann.
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